Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 11 Aufsicht
Die Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 sowie der Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1.