Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 9 Rechtsverordnungen

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere

die Weiterbildungsbezeichnungen,

die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,

Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,

die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,

die Voraussetzungen, nach denen eine Gleichwertigkeit der Weiterbildung im Sinne des § 14 angenommen werden kann,

Inhalt, Aufbau und Form eines Zeugnisses und einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1,

Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung die Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Weiterbildungsstätten und die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 regeln, insbesondere

die Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte und Eignungsmerkmale für die Leitung der Weiterbildungsstätten,

die Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten,

das Verhältnis zwischen dem theoretischen Unterricht, dem praktischen Unterricht und den berufspraktischen Anteilen der Weiterbildung.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Weiterbildungsnachweisen, die eine Berechtigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 5 zu regeln.

§ 8 § 10