Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 12 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes auf eine Landesoberbehörde zu übertragen.