Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 3 Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens hinweisen. Sie können unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
(2) Personen mit Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Berechtigung im Sinne des § 4 führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates.