Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 5 Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

die Antragstellerinnen oder Antragssteller einen Weiterbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die Weiterbildung bereits in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde,

sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens, für den besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind, im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

der europäische Staat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Weiterbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung aufweist.

Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Anpassungslehrgang erbracht, der höchstens die in der entsprechenden Weiterbildungsverordnung geregelte Mindeststundenzahl umfasst sowie mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin und Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Berechtigung nach § 4 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweise oder aus einem in einem europäischen Staat erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Weiterbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einer dem Weiterbildungsbereich entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Weiterbildung, die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Weiterbildungsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

sich die Weiterbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind, oder

die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes der entsprechenden Weiterbildungsordnung sind, und wenn sich die Weiterbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Weiterbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.

Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Weiterbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die wesentliche Voraussetzung für eine Weiterbildung nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung der Weiterbildung in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(2a) Für antragstellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung.

(4) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Grad des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Qualifikationen aus anderen als europäischen Staaten.

(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.

§ 4 § 5a