Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung

WBV

§ 1 Gegenstand der Grundversorgung der Weiterbildung

(1) Die Grundversorgung der Weiterbildung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Weiterbildung im Sinne des § 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.

(2) Die Grundversorgung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Weiterbildung.

(3) Zur Grundversorgung der Weiterbildung zählen nicht Weiterbildungsmaßnahmen, die

der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,

gestaltende und künstlerische Praxis vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen in eine Fertigkeit dienen,

dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Fischereischeinen oder sonstigen Berechtigungen dienen,

der sportlichen Ausbildung, dem Fitnesstraining dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen dienen,

Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,

Nachhilfen, Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,

partei- oder verbandspolitischen Charakter haben,

im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden; die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zulassen,

der durch Rechtsvorschriften geregelten berufs- und arbeitsplatzbezogenen Fortbildung, der Anpassungsqualifizierung oder der Umschulung dienen; dies schließt alle betrieblichen und organisationsinternen Schulungen ein,

durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ( BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.

Einzelnorm

§ 2