Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung

WBV

§ 2 Zulassung, Trägervielfalt

(1) Zugelassen zur Grundversorgung der Weiterbildung gemäß § 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können bei Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Weiterbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

(3) Kann der Trägervielfalt voraussichtlich im folgenden Jahr nicht entsprochen werden, soll dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch begründet werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3