Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung
WBV§ 3 Verfahren
(1) Für die Genehmigung der Weiterbildungsangebote zur Grundversorgung der Weiterbildung sind ein Antrag und die Vorlage der Programmplanung beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt erforderlich. Termine und weitere Einzelheiten des Verfahrens legt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbständig fest.
(2) Die Mitglieder des regionalen Weiterbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Weiterbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei möglichst alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Absatz 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und unterbreiten dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft den Vorschlag des regionalen Weiterbildungsbeirats und entscheidet über die Anteile der einzelnen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung und teilt diese Entscheidung dem regionalen Weiterbildungsbeirat bis spätestens 15. Dezember vor Beginn des Förderzeitraums mit. Davon unberührt bleibt das Erfordernis, den jeweiligen Antrag gemäß Absatz 1 gesondert zu bescheiden.
(4) Wenn im folgenden Haushaltsjahr ein Inhaltsbereich gemäß § 1 Absatz 2 weniger als 1 Prozent der Unterrichtsstunden der geplanten Grundversorgung für den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt umfasst, ist dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch zu begründen.
Einzelnorm