Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 17 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Die Geschäftsstelle schließt das Wählerverzeichnis frühestens am zweiten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl und spätestens am letzten Tag der Briefwahl vor dem Ende der Wahlzeit ab. Sie stellt dabei die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen fest. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist ein Ausdruck herzustellen. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist mit Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person zu versehen.

(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen nicht mehr zulässig.

§ 16 § 18