Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 16 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist (§ 15 Satz 1) bei der Geschäftsstelle einzulegen. Der Einspruch kann auf die Aufnahme einer neuen Eintragung oder auf die Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung gerichtet sein. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Die Geschäftsstelle entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erhoben werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet spätestens am siebten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Beschwerde und trägt dafür Sorge, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Geschäftsstelle mitzuteilen und in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Wird eine dritte Person durch den Einspruch negativ betroffen, so hat die Geschäftsstelle der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Geschäftsstelle Beschwerde erheben; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person, im automatisierten Verfahren mit einem Hinweis auf die verantwortliche Person zu versehen.