Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 21 Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Einzelwahlvorschlag kann in einem Einzelwahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist.
(2) Mitgliederversammlung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Vereinigung. Delegiertenversammlung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Delegierten.
(3) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder oder Delegierten vom Landesvorstand der Vereinigung oder, wenn kein Landesverband besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie die Ergebnisse der Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber ist mit den Einzelwahlvorschlägen einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei weitere Mitglieder oder Delegierte, die an der Versammlung teilgenommen haben, gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 beachtet worden sind. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Vereinigungen.