Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 20 Inhalt und Form der Einzelwahlvorschläge

(1) Die Einzelwahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Jeder Einzelwahlvorschlag muss enthalten

den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Vereinigung (§ 2 Absatz 3).

(2) Jeder Einzelwahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Werden keine Vertrauenspersonen benannt, so gilt die Person, die als erste den Einzelwahlvorschlag nach Absatz 3 unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Wird nur eine Vertrauensperson benannt, so gilt die Person, die als erste den Einzelwahlvorschlag nach Absatz 3 unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einzelwahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Es ist zulässig, die Bewerberin oder den Bewerber als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Eine Person kann für mehrere Einzelwahlvorschläge derselben Vereinigung als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können jederzeit durch schriftliche Erklärung des Vorstandes, der den Einzelwahlvorschlag unterzeichnet hat, durch andere ersetzt werden; die Erklärung an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ist nur wirksam, wenn sie gemäß Absatz 3 unterzeichnet ist.

(3) Jeder Einzelwahlvorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat die Vereinigung keinen Landesvorstand, so treten anstelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände. Landesvorstand im Sinne des Satzes 1 ist auch der Vorstand eines Gebietsverbandes, der das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden in den Ländern Brandenburg und Sachsen umfasst.

(4) In einem Einzelwahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie oder er zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) Dem Einzelwahlvorschlag sind beizufügen

die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufnahme in den Einzelwahlvorschlag zustimmt,

die Bescheinigung über die Eintragung der Bewerberin oder des Bewerbers in das Wählerverzeichnis nach § 12 Absatz 6 Satz 3,

die Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers nach Absatz 5 Satz 1.

Jede Vereinigung hat zudem ihren Einzelwahlvorschlägen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 21 sowie die Satzung der Vereinigung beizufügen.

§ 19 § 21