Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 32 Zählung der Wählerinnen und Wähler
Für die Ermittlung der Zahl der Wählerinnen und Wähler werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne (§ 31 Absatz 2 Satz 3 erster Teilsatz) entnommen und ungeöffnet gezählt. Daneben wird die Zahl der gesammelten Wahlscheine (§ 31 Absatz 2 Satz 3 zweiter Teilsatz) gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der Stimmzettelumschläge als die Zahl der Wählerinnen und Wähler.