Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 33 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerberinnen und Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel,
die ungültig sind,
deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist oder
auf denen mindestens eine einzelne Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.
Die ausgesonderten Stimmzettel werden von einem Mitglied des Briefwahlvorstandes in Verwahrung genommen.
(2) Anschließend entscheidet der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Auf der Rückseite eines jeden für gültig erklärten Stimmzettels vermerkt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher, für welche Bewerberinnen und für welche Bewerber die Stimmen gezählt worden sind. Die Stimmzettel, über die der Briefwahlvorstand nach Satz 1 besonders entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen.
(3) Bei den Zählungen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen sollen Zähllisten geführt werden. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel und die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden in die Niederschrift übertragen.
(4) Beantragt ein Mitglied des Briefwahlvorstandes vor Unterzeichnung der Niederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher gibt das vom Briefwahlvorstand festgestellte Ergebnis der Briefwahl mit den in § 31 Absatz 4 genannten Angaben mündlich bekannt.