Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 35 Niederschrift
(1) Über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind beizufügen:
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat,
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(2) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu übergeben.
(3) Die Briefwahlvorsteherinnen und die Briefwahlvorsteher, die Geschäftsstelle und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter haben sicherzustellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.