Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 34 Vorläufiges Wahlergebnis
(1) Sobald der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl festgestellt hat, meldet es ein Mitglied des Briefwahlvorstandes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt dieses vorläufige Wahlergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.