Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Land durch den Wahlausschuss
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Niederschriften der Briefwahlvorstände und ermittelt mit Hilfe der Niederschriften und des Wählerverzeichnisses das Wahlergebnis im Land.
(2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (Einzelwahlvorschläge) abgegebenen gültigen Stimmen,
die gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.
Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Briefwahlvorstände vorzunehmen.
(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so beauftragt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder mit der Herstellung des Loses. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerberinnen und Bewerber, jedoch nicht das Ausschussmitglied, das das Los hergestellt hat, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das endgütige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages die Familiennamen, Vornamen, Anschriften und Stimmenzahlen der gewählten Bewerberinnen und gewählten Bewerber sowie der Ersatzpersonen mit.