Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 38 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vom Wahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis mit den in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages eine Ausfertigung der Bekanntmachung nach Absatz 1.

§ 37 § 39