Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 40 Annahme der Wahl
(1) Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber hat die Wahl mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung angenommen. Gibt die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung nach § 39 keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich mit, welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl angenommen haben und bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Wahl nach Absatz 1 Satz 2 als angenommen gilt sowie welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben.