Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 39 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die vom Wahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 40 Absatz 1 hin.

§ 38 § 40