Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 44 Wiederholungswahl
(1) Wird die Wahl teilweise oder ganz für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholungswahl soll spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen.
(2) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des Sorben/Wenden-Gesetzes und dieser Verordnung.