Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 45 Stimmzettel und Vordrucke
(1) Die Geschäftsstelle beschafft die Stimmzettel, die Umschläge und Merkblätter für die Briefwahl sowie die sonstigen für die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Wahl des Rates erforderlichen Vordrucke.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zum Inhalt und zur Form der Vordrucke nähere Regelungen treffen. Sie oder er bestimmt, welche Vordrucke auch in sorbischer/wendischer Sprache zu fassen sind.