Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 46 Hilfskräfte
(1) Die Geschäftsstelle stellt dem Wahlausschuss und den Briefwahlvorständen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Niederschriften mitwirken.