Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 49 Wahlkosten
Das Land erstattet der Geschäftsstelle die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Sachkosten im Wege der Einzelabrechnung. Zu den notwendigen Sachkosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten für Übersetzungen von Bekanntmachungen und Vordrucken in sorbischer/wendischer Sprache. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt.