Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 48 Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 38 Absatz 1) zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl von Bedeutung sein können.

(2) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftrat im Zusammenhang mit der Wahl von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 2 Satz 1.

§ 47 § 49