Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 6 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Dachverbände benennen vor jeder Wahl die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Wahlleiterin oder den Wahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu machen.

(3) Die Einberufung zur ersten Sitzung des Wahlausschusses erfolgt durch das älteste Mitglied, zu allen weiteren Sitzungen durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen.

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende anwesend ist.

(5) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt über jede Sitzung eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in jeder Sitzung alle Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(7) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt die Geschäfte des Wahlausschusses am Ort der Geschäftsstelle.

(9) Die Geschäftsstelle macht die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Anschrift der Geschäftsstelle mit Telekommunikationsanschlüssen im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

(10) Der Wahlausschuss besteht nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder können die Dachverbände neue Mitglieder benennen.

§ 5 § 7