Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 7 Briefwahlvorstand

(1) Der Briefwahlvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

(2) Vor jeder Wahl beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes. Vor ihrer Berufung sollte die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Dachverbände und die im Rat vertretenen Vereinigungen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Personen als Mitglied vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf die Regelung des § 5 Absatz 3 hingewiesen werden. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Werden nicht genügend geeignete Personen vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen.

(3) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher beruft aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Briefwahlvorstandes so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(5) Der Briefwahlvorstand wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einberufen. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes.

(6) Der Briefwahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend sein. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter jeweils die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer, anwesend sind.

(7) Der Briefwahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers den Ausschlag.

§ 6 § 8