Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 40 Betriebswahlvorstand

Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.

§ 39 § 41