Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 40 Betriebswahlvorstand
Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.
Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbGFür die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.