Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 41 Abberufungsausschreiben
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbGDer zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.