Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 42 Allgemeine Vorschriften

Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

§ 41 § 43