Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 49 Stimmabgabe

Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

§ 48 § 50