Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.

§ 47 § 49