Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waffengesetzdurchführungsverordnung

WaffGDV

§ 2 Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz ist über die in § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Stellen hinaus nicht anzuwenden auf

die Hochschule der Polizei,

den Zentraldienst der Polizei,

die Gerichte,

die Justizvollzugsanstalten,

die Forstbehörden,

die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg im Landesamt für Bauen und Verkehr sowie

die Staatsanwaltschaften

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, soweit nicht das Waffengesetz etwas anderes bestimmt. Die Nichtanwendbarkeit gilt für das Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dessen Bedienstete nur, soweit sie zur Durchführung von Aufgaben nach den §§ 2 und 8 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung ( EG ) Nr. 300/2008 erforderlich ist.

Einzelnorm

§ 1 § 3