Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 6 Abgrenzung der Wahlkreise

(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten

Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen

Kreistage sollen gehört werden.

(2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung

getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der

Arbeitsgruppe die Wahlkreise.

§ 5 § 7