Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 7 Wahlgebiet der von der Neugliederung betroffenen Gemeinden

Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom

Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten

Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.

§ 6 § 8