Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 7 Wahlgebiet der von der Neugliederung betroffenen Gemeinden
Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom
Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten
Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.