Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 8 Wahlbehörden

(1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten

Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister

oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

ist Wahlbehörde in dem durch

Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,

Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum

Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.

(3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes

bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.

§ 7 § 9