Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 8 Wahlbehörden
(1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten
Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister
oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
ist Wahlbehörde in dem durch
Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.
(3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.