Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung

WaldErhV

§ 3 Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

(1) Die für

die Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde setzt die durch die untere

Forstbehörde ermittelte Walderhaltungsabgabe fest.

(2) In die

Waldumwandlungsgenehmigung ist die Zahlung der festgesetzten

Walderhaltungsabgabe als Bedingung aufzunehmen.

(3) Die

Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag und an die Behörde zu

zahlen, die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassen hat. Bei Vorhaben, deren

abschnittsweise Waldinanspruchnahme sich über einen Zeitraum von mehr als drei

Jahren erstreckt, kann die Zahlung in jährlichen Teilbeträgen entsprechend dem

geplanten Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.

(4) Ist die

den Bescheid zur Waldumwandlung erlassende Behörde nicht die Forstbehörde, führt

diese die erhobene Walderhaltungsabgabe an die untere Forstbehörde zur weiteren

Verwaltung und Verwendung spätestens zum Ende des laufenden Quartals, in dem der

Bescheid Rechtskraft erlangte, ab.

§ 2 § 4