Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung
WaldErhV§ 3 Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe
(1) Die für
die Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde setzt die durch die untere
Forstbehörde ermittelte Walderhaltungsabgabe fest.
(2) In die
Waldumwandlungsgenehmigung ist die Zahlung der festgesetzten
Walderhaltungsabgabe als Bedingung aufzunehmen.
(3) Die
Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag und an die Behörde zu
zahlen, die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassen hat. Bei Vorhaben, deren
abschnittsweise Waldinanspruchnahme sich über einen Zeitraum von mehr als drei
Jahren erstreckt, kann die Zahlung in jährlichen Teilbeträgen entsprechend dem
geplanten Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.
(4) Ist die
den Bescheid zur Waldumwandlung erlassende Behörde nicht die Forstbehörde, führt
diese die erhobene Walderhaltungsabgabe an die untere Forstbehörde zur weiteren
Verwaltung und Verwendung spätestens zum Ende des laufenden Quartals, in dem der
Bescheid Rechtskraft erlangte, ab.