Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung

WaldErhV

§ 4 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die

Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich

der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im

Einzelnen wie folgt verwendet:

Grunderwerb

mit dem Ziel der Erstaufforstung,

Erstaufforstung von Grundstücken,

Rekultivierung

von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche

Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,

Anlage von

Waldrändern für die Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 3,

Maßnahmen zur

Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes,

Maßnahmen zur

Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.

(2) Mittel aus

der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch die untere Forstbehörde

bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht

nicht. Der Grunderwerb gemäß Absatz 1 Nummer 1 darf nur von der unteren

Forstbehörde durchgeführt werden.

(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt

werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit

anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche

Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.

(4) Ein

Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr

entscheidet die untere Forstbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(5) Das nähere

Verfahren zur Verwaltung, insbesondere zur Ausreichung und Verwendung der

Mittel, wird in einer Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg durch den Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Verbraucherschutz geregelt.

§ 3 § 5