Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung
WaldErhV§ 4 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe
(1) Die
Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich
der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im
Einzelnen wie folgt verwendet:
Grunderwerb
mit dem Ziel der Erstaufforstung,
Erstaufforstung von Grundstücken,
Rekultivierung
von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche
Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,
Anlage von
Waldrändern für die Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 3,
Maßnahmen zur
Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes,
Maßnahmen zur
Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.
(2) Mittel aus
der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch die untere Forstbehörde
bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht
nicht. Der Grunderwerb gemäß Absatz 1 Nummer 1 darf nur von der unteren
Forstbehörde durchgeführt werden.
(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt
werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit
anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche
Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
(4) Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die untere Forstbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(5) Das nähere
Verfahren zur Verwaltung, insbesondere zur Ausreichung und Verwendung der
Mittel, wird in einer Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg durch den Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz geregelt.