Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 10

Die mit dem Wildursprungsschein erhobenen Daten können

automatisiert erfaßt und gespeichert werden. Sie dürfen nur im Sinne

dieser Verordnung sowie der Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer

Daten vom 1. April 1994 (GVBl. II S. 322) verwendet werden.

§ 9 § 11