Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 10
Die mit dem Wildursprungsschein erhobenen Daten können
automatisiert erfaßt und gespeichert werden. Sie dürfen nur im Sinne
dieser Verordnung sowie der Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer
Daten vom 1. April 1994 (GVBl. II S. 322) verwendet werden.