Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 9
(1) Die Überwachung des Wildhandels, insbesondere die
Kontrolle der Dokumente (Wildursprungsscheine, Wildmarken und
Wildhandelsbücher), obliegt den zuständigen unteren
Jagdbehörden.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann Kontrollen anweisen oder
in Ausnahmefällen selbst durchführen.
(3) Veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.