Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 9

(1) Die Überwachung des Wildhandels, insbesondere die

Kontrolle der Dokumente (Wildursprungsscheine, Wildmarken und

Wildhandelsbücher), obliegt den zuständigen unteren

Jagdbehörden.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann Kontrollen anweisen oder

in Ausnahmefällen selbst durchführen.

(3) Veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften

bleiben unberührt.

§ 8 § 10