Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 8

(1) Wer Wild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft,

muß ein Wildhandelsbuch führen. In diesem sind Eingangsdatum,

Wildmarkennummer, Wildart, Geschlecht, Gewicht und Herkunft sowie eventuelle

Besonderheiten zu vermerken (Anlage 2).

(2) Das Wildhandelsbuch ist fünf Jahre nach

Abschluß aufzubewahren.

§ 7 § 9