Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 8
(1) Wer Wild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft,
muß ein Wildhandelsbuch führen. In diesem sind Eingangsdatum,
Wildmarkennummer, Wildart, Geschlecht, Gewicht und Herkunft sowie eventuelle
Besonderheiten zu vermerken (Anlage 2).
(2) Das Wildhandelsbuch ist fünf Jahre nach
Abschluß aufzubewahren.