Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 35 Flächenbezug des Zuschlags

Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.

§ 34 § 36