Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert

(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.

§ 35 § 37