Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen

Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.

§ 60 § 62