Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen Historische Fassung — Stand 10.12.2020 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.