Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 74 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

§ 74 § 76