Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen Historische Fassung — Stand 01.01.2023 bis 23.12.2025. Zur aktuellen Fassung → Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.