Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 3

§ 36 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

§ 35 § 37