Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 3§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.