Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung
WissUV§ 2 Antragsberechtigte
Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung können gestellt werden von
in- oder ausländischen Hochschulen, Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen,
Studierenden und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, wenn deren Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten erfolgen,
Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und Kommunen,
in- oder ausländischen juristischen Personen, die nachgewiesen auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können,
in- oder ausländischen natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Funktion ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können.
Einzelnorm