Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung

WissUV

§ 2 Antragsberechtigte

Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung können gestellt werden von

in- oder ausländischen Hochschulen, Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen,

Studierenden und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, wenn deren Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten erfolgen,

Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und Kommunen,

in- oder ausländischen juristischen Personen, die nachgewiesen auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können,

in- oder ausländischen natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Funktion ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können.

Einzelnorm

§ 1 § 3